3.) Entschädigung für Verdienstentgang oder fehlendes Einkommen möglich?

Wie zu Punkt 2.) oben dargelegt, vertreten wir den Standpunkt der Rechtsunwirksamkeit diverser Vorschriften wegen Widerspruches mit Verfassung und Gesetz.

Falls daher die aktuellen Gesetze / Verordnungen unwirksam sind, gelten die Bestimmungen des Epidemiegesetzes weiterhin auch in jenen Bereichen, die zuletzt außer Kraft gesetzt wurden.

Im Epidemiegesetz in der ursprünglichen Fassung – 70 Jahre lang bewährt – hat der Gesetzgeber seinerzeit sehr ausgewogene, fein dosierte Bestimmungen geschaffen, um individuell abgestimmt auf alle möglichen Gefahren (auch Pandemien wie Pest, Cholera, SARS etc.) zu reagieren.

Es enthält aber stets auch strenge Voraussetzungen für die Anwendung einschneidender Maßnahmen, wobei eine ganze Reihe von Umständen berücksichtigt werden muss, wie etwa das Auftreten einer konkreten Infektion, das Ausmaß der Gefahr, aber auch lokale und regionale Gegebenheiten etc.

Als Ausgleich für einschränkende Maßnahmen ist im Epidemiegesetz zwingend der Ersatz sämtlicher Schäden vorgesehen. Insbesondere besteht die Verpflichtung zur Leistung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der durch die Beschränkungen oder Schließungen entsteht.

Dieser Verdienstentgang steht quasi jedermann zu (nicht nur Unternehmern). Falls Sie sich daher nicht auf Versprechungen, die möglicherweise nicht Realität werden, verlassen möchten, gilt es unbedingt, die vorgesehenen Fristen zu wahren.

Ansprüche sind – bei sonstigem Verlust – binnen 6 Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen! Die Geltendmachung hat im Verwaltungsverfahren zu erfolgen, wodurch gegenüber einem Zivilprozess bei Gericht, gewisse Vorteile entstehen.

Andrea Steindl | Wolfgang Schmidauer