Temporäre Abschaffung von Grundrechten – Betretungsverbote – GESETZESWIDRIG

Anfang April haben wir unsere grundsätzlichen Bedenken zur zweifelhaften Gesetzeswerdung und Gesetzgebung offengelegt!

In diesem Zusammenhang haben wir die rechtliche Situation zu den Betretungsverboten bzw. Ausgangsbeschränkungen eingeschätzt. Unter Hinweis darauf, dass die erlassenen Verordnungen keine Deckung im Gesetz finden, haben wir dringend dazu geraten, Strafen nicht zu bezahlen und überprüfen zu lassen.

Wir haben hier die Ansicht vertreten, dass nur das Betreten BESTIMMTER Orte – unter gewissen Voraussetzungen – verboten werden kann, nicht aber das Betreten öffentlicher Orte im Generellen.

Zu diesem Ergebnis ist nun auch der Verfassungsgerichtshof zu V 363/2020-25 gekommen. Die betreffenden Bestimmungen wurden unter Hinweis auf die klare „Überschreitung“ dieser Befugnis als gesetzeswidrig festgestellt und dürfen nicht mehr angewendet werden!

Keine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz – VERFASSUNGSKONFORM

Der Verfassungsgerichtshof hat sich zu G 202/2020-20 und V 408/2020-20 auch schon mit der Frage beschäftigt, ob das Außerkraftsetzen des Epidemiegesetzes in Bezug auf den Ersatz des Verdienstentgangs mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vereinbar ist. Dies wurde in einer aktuellen Entscheidung bejaht. Andere Aspekte wurden aber noch nicht geprüft und sind noch zahlreiche Verfahren anhängig.

Für Fragen dazu stehen wir natürlich gerne zur Verfügung!

Andrea Steindl/Wolfgang Schmidauer