Richtungsweisende Entscheidung zum unzulässigen Betrieb von „Panoramakameras“ Unsere Kanzlei hat nunmehr in 2. Instanz eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz zum Betrieb einer sogenannten „Webcam“ erwirkt (2 R 38/26k). Die Betreiberin der Panoramakamera, ein Tourismusverein, wurde schuldig erkannt, es zu unterlassen, eine Webcam
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