Unsere aktuellen Rechtsfragen vor dem Obersten Gerichtshof

In der Entscheidung zu 2 Ob 74/19z hat das Höchstgericht zum Anerbengesetz folgende Fragen entschieden: Was ist unter dem „erzielbaren Erlös“ im Sinne des § 18 AnerbG zu verstehen? Und welche Aufwendungen dürfen dabei bei der Ermittlung des Übernahmspreises in Abzug gebracht werden. 

Zum Sachverhalt: Nach dem Tod ihres Mannes veräußerte die Witwe als Anerbin den Erbhof um einen Kaufpreis in Höhe von € 1.080.000,00. Die pflichtteilsberechtigten Kinder machten im Zuge einer Nachtragserbteilung ihre Ansprüche geltend und haben die Ansicht vertreten, dass der Hof unter seinem eigentlichen Wert verkauft wurde.  Aber was ist darunter zu verstehen? Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten stützte die Einschätzung der Nachkommen und wurde ein Verkehrswert von € 1.589.045,00 ermittelt. Im Gesetz findet sich hier der Begriff „erzielbarer Erlös“; Judikatur gab es zum Zeitpunkt des Verfahrens erster Instanz nicht. Schon im Verlassenschaftsverfahren haben wir die Rechtsansicht vertreten, dass hier auf den höheren erzielbaren Erlös und nicht auf den tatsächlich erzielten Erlös abgestellt werden muss. Wir argumentierten hier mit dem Wortsinn und dem Zweck der Bestimmung, der nämlich darin liegt, die Verschleuderung des Hofes somit die Übervorteilung der Erben (hier die Kinder des Erblassers) zu verhindern. Diesen Argumenten ist schließlich sowohl das Rekursgericht als auch der OGH gefolgt. Ausgesprochen wurde aber auch, welche Aufwendungen des Anerben vom erzielbaren Erlös in Abzug gebracht werden müssen.