Richtungsweisende Entscheidung zum unzulässigen Betrieb von „Panoramakameras“
Richtungsweisende Entscheidung zum unzulässigen Betrieb von „Panoramakameras“
Unsere Kanzlei hat nunmehr in 2. Instanz eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz zum Betrieb einer sogenannten „Webcam“ erwirkt (2 R 38/26k).
Die Betreiberin der Panoramakamera, ein Tourismusverein, wurde schuldig erkannt, es zu unterlassen, eine Webcam oder vergleichbare Bildaufnahmeapparatur zu betreiben, in deren Blickwinkel, Aufnahmebereich bzw. Sichtbereich die Liegenschaft der Klägerin liegt, oder den Eindruck einer derartigen Tätigkeit zu erwecken.
Dem Sachverhalt lag eine 360 Grad Panoramakamera zu Grunde, die ca. in einer Entfernung von 400 bis 530 m auf dem Dach einer Kapelle angebracht wurde, wobei diese ca. 30 Meter höher lag, als die Liegenschaft der Klägerin. Die Aufnahmen dieser Kamera waren auf mehreren Seiten im Internet abrufbar.
Die Unterlassungsklage wurde vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des OGH zum Überwachungsdruck darauf gestützt, dass die Kamera neben dem Panorama auch großflächig Siedlungsgebiete zeigt und sohin auch ständig Bilder vom Haus und Garten der Klägerin, damit vom höchstpersönlichen Lebensbereich, angefertigt werden. Dadurch entstand auf Seiten der Klägerin ein dauernder Überwachungsdruck. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die touristischen Zwecke auch weniger eingriffsintensiv verfolgt werden können. In technischer Hinsicht wurde vorgebracht, dass die Betreiberin trotz teilweiser Verpixelung jederzeit in der Lage wäre, die Bildqualität zu verbessern und die Zoomfunktion zu aktivieren. Es wurde auch Vorbringen im Sinne des § 16 ABGB erstattet. Für die Klägerin war insbesondere die Vorstellung, dass die Aufnahmen für die gesamte Öffentlichkeit ersichtlich sind, besonders belastend. Weiters führte der Umstand, dass Bilder, die einmal im Internet sind, nicht mehr zurückgeholt werden können, sowie die Tatsache, dass Eingriffe von dritter Seite nicht verhindert werden können, zu einem enormen Überwachungsdruck. Zudem bestand die Befürchtung, dass ein Hacken der Daten nicht verhindert werden kann.
Die Betreiberin vertrat den Standpunkt, dass die Aufnahmen vom Recht auf Panoramafreiheit – verankert in § 54 Abs 1 Z 5 UrhG – gedeckt wären. Einzelne Gebäude und Personen wären nicht identifizierbar. Personenbezogene Daten wären verpixelt und würden die Aufnahmen nicht gespeichert werden. Die Vorgehensweise wäre datenschutzrechtlich unbedenklich. Weiters wurde auf die große Entfernung und die touristischen Zwecke verwiesen. Eine Gefahr, dass die Verpixelung aufgehoben wird, bestünde nicht, weil kein Interesse an der Überwachung der Siedlung bestehen würde, sondern an der Bewerbung der Gemeinde.
Das Landesgericht Wels hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin abgewiesen und wurde in der Begründung ausgeführt, dass kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen würde, obwohl der Überwachungsdruck bejaht wurde. Nach Ansicht des Erstgerichtes hätte es an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr gefehlt, da die Aufnahmen nur touristischen Zwecken dienen würden und auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die derzeitige unbedenkliche Einstellung der Kamera geändert werden könnte. Gestützt wurde diese Rechtsansicht auf eine Literaturmeinung von Mann. Die Betreiberin wäre außerdem sämtlichen Wünschen der Anrainer nach Verpixelung und Einschränkung der Zoomfunktion nachgekommen.
Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation unserer Kanzlei in der Rechtsrüge der Berufung und zitierte zunächst die Judikatur des OGH zum Überwachungsdruck. Nach Ansicht des OLG ist diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall – daher nicht nur im Nachbarschaftsrecht – anwendbar. Der Richtersenat führte aus, dass der Unterlassungsanspruch auf einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gründet. Vor diesem Hintergrund ist auch die größere Entfernung kein Grund, den Überwachungsdruck zu verneinen. Insbesondere enthält das Urteil folgende Begründung:
„Nach den Feststellungen nimmt die Kamera Bilder auf, aus denen mittels Zoomfunktion und Vergrößerung vor Verpixelung eine Darstellung des Hauses der Klägerin „wie in Beilage ./N ersichtlich“ möglich war. Aus den in die Feststellungen einbezogenen Bildern ist zu erkennen, dass man jedenfalls den Balkon, Terrassen- und Gartenbereich gut einsehen und Personen dort, wenn auch wegen der Auflösung nicht anhand des Aussehens identifizierend, gut wahrnehmen könnte. Die Kamera ist auch vom Grundstück der Klägerin sichtbar. Zwar wurde die Zoomfunktion weitestgehend eingeschränkt und wird der Bereich der Liegenschaft auf den veröffentlichten Bildern automatisch grob verpixelt, doch können diese Einstellungen von der H* GmbH jederzeit über Wunsch des Beklagten geändert werden. Außerdem findet die Verpixelung erst auf einem nichtöffentlichen Server statt, auf den die Kamera die gespeicherten Daten überträgt, und von wo die verpixelten Bilder auf einen öffentlichen Server zur Veröffentlichung im Internet übertragen werden. Die Bilder können auf der Website I* ohne die interaktiven Funktionen (Verlinkung zu den Points of Interest) auch für einen nicht näher bestimmbaren Zeitraum in der Vergangenheit abgerufen werden. Die Klägerin fühlt sich wegen der Kamera wie in einer Auslage und hat ihr Verhalten, etwa auf der Terrasse, bereits geändert.
Die Einschränkung der Zoomfunktion und die Verpixelung sind für die Klägerin damit nicht kontrollierbar. Dass der Beklagte nicht vorhat, daran etwas zu ändern, bietet der Klägerin zum einen schon keine Sicherheit, dass die H* GmbH diese Einstellungen auch tatsächlich dauerhaft aufrecht erhält. Darüber hinaus erscheint auch die Befürchtung der Klägerin, über die Internetverbindung könnten allenfalls auch unbefugte Dritte von ihr unbemerkt Zugang zu unverpixelten Aufnahmen erlangen, nicht als unberechtigt. Auch jetzt verwenden offenbar Dritte – etwa I* – bereits die Bilder und ermöglichen einen Zugriff auch auf bereits zurückliegende Aufnahmen, obwohl die Vereinbarung mit der Herstellerin den Hinweis enthält, dass Archiv und Bilddownload-Funktion deaktiviert seien, weshalb gespeicherte Bilder nicht abrufbar seien. Die Verpixelung vermag daher einer konkreten Befürchtung, die Überwachung – auch durch unbekannte Dritte – könnte einsetzen, ebenso wenig zu begegnen wie der Nichtanschluss einer Kamera an ein Betriebssystem, das Verwenden einer Attrappe oder die (veränderbare) Einstellung ihres Neigungswinkels.“
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes stand daher ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin fest. Demnach würde den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür treffen, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelt und die gesetzte Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet ist. Stellt sich heraus, dass die Maßnahme nicht das gelindeste Mittel darstellt, so würde sich eine Interessensabwägung erübrigen. Das Oberlandesgericht folgte auch hier der Argumentation der Klägerin, dass der Betrieb einer Webcam nicht das gelindeste Mittel ist, um die genannten Interessen zu verfolgen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da zum zunehmenden Betrieb von Webcams keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Die Betreiberin hat es jedoch unterlassen, eine Revision zu erheben, sodass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kamera wurde unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft demontiert und die Kosten des Verfahrens zur Gänze an die Klägerin ersetzt.
Anmerkung: Von Seiten der Klägerin wurde dem betreibenden Tourismusverein sowohl außergerichtlich als auch im Verfahren ein Vergleich angeboten. Demnach hätte man die 360 Grad Kamera einfach auf einen 180 Grad Winkel einschränken müssen. In diesem Fall wäre nur das Panorama ersichtlich gewesen und nicht die betroffene Siedlung. Ein Vergleich wurde von Seiten der Betreiberin jedoch abgelehnt, sodass die Entscheidung der Gerichte erforderlich war.
Schlagworte: Betrieb Webcam, unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, Überwachungsdruck, Unterlassungsbegehren berechtigt, Beweislast Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr, keine Rechtfertigung durch touristische Zwecke, gelindere Mittel möglich;